Gedanken über Drogenpolitik, Cannabis und die Legalisierung
29 Kommentare vom 18.12.2008
Die Polizei in Viersen hat einen Anti-Kiffer-Flyer veröffentlicht, bei dessen Lektüre mir die Haare zu Berge standen.
Die behaupten doch glatt, dass sich jeder strafbar machen würde, der in einem niederländischen Coffeeshop einen Joint genießt.
Dabei ist es in Wirklichkeit so, dass es in Deutschland nicht verboten ist, Betäubungsmitteln zu konsumieren.
Es ist von Kommentatoren des Betäubungsmittelgesetzes wie von Richtern anerkannt, dass man Drogen konsumieren kann, ohne sie im gesetzlichen Sinne zu besitzen.
Das ist von praktischer Bedeutung, weil aus diesen Gründen aus einem positiven Drogentest nicht auf eine strafbare Handlung geschlossen werden kann - solange keine anderen strafbaren Umstände wie die berauschte Teilnahme am Straßenverkehr vorliegen.
In der heutigen Ausgabe des Tagesrausch stelle ich den Flyer der Kreispolizeibehörde Viersen zur Strafbarkeit des Kiffens vor und erkläre insbesondere für interessierte Beamte die tatsächliche Gesetzeslage.
Im Video wird der Körner Kommentar zum Betäubungsmittelrecht, Arzneimittelrecht zitiert, den mit Sicherheit die meisten nicht zu Hause haben, weil er mit über 100,- Euro zu teuer ist. Den für meine Argumentation wichtigsten Teil zitiere ich deshalb hier nochmal in Textform.
§29 RZ 802 ff.
Das deutsche Strafrecht ist vom dem Prinzip der Straflosigkeit von Selbstschädigungen beherrscht. Wer mit BtM ... seine Gesundheit schädigen, .... bleibt ebenso straflos wie derjenige, der gegen seine heilbare Krankheit nichts unternimmt, weil er sterben will.
...
Die verschiedenen Konsumformen wie Essen, Trinken, Schlucken, Schnupfen, Rauchen, Injizieren, Inhalieren, Schnüffeln etc erfüllen also weder den Tatbestand des Erwerbs noch des Besitzes....
Strafbarer Besitz ist nicht jeder Zugang zu BtM, sondern nur, wenn dem Konsum eine eigene Verfügungsmacht vorausgeht, nur wenn dem Konsum eine Anlegung von BtM-Vorrat vorausgeht....
Mangels Herbeiführung und Aufrechterhaltung eines Herrschaftsverhältnisses liegt aber noch kein Besitz vor, wenn der Täter von einem Dritten das BtM nur zum sofortigen Genuß erhält und er tatsächlich auch sofort zu sich nimmt (BGH ...)...
Das Mitrauchen von Haschischzigaretten ist nur dann strafbarer Mitbesitz, wenn eine Raucherrunde die BtM gemeinsam bezahlt, angeschafft und geraucht hat (OLG Karlsruhe ...). Bei einer Haschischraucherrunde ist zu unterscheiden: Ein Gastgeber, der allein oder gemeinsam mit anderen Haschisch hat anschaffen lassen, bezahlt und aufbewahrt hat, besitzt. Läßt er einen Joint an einen nicht besitzenden Gast weiterkreisen, so gibt er zwar keine BtM ab, überläßt aber eigenhändig oder mittelbar durch andere Teilnehmer der Runde BtM allein oder mittäterschaftlich zum Gebrauch (...)....
Ein nicht Haschisch besitzender Gast, der den Joint an einen Besitzer reicht, kann mangels Besitzes auch nicht zum Verbrauch überlassen, sondern konsumiert straflos und gibt an den Besitzer weiter oder zurück (...). Ein nicht Haschisch besitzender Gast, der den Joint an einen ebenfalls nicht Haschisch besitzenden Gast weitergibt, konsumiert, besitzt aber nicht, überläßt zum Gebrauch...Körner Kommentar zum Betäubungsmittelrecht, Arzneimittelrecht §29 RZ 802 ff.
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Für den Verlag Kiepenheuer & Witsch habe ich "Rauschzeichen" geschrieben.
»Für Interessierte und Laien ist ein bemerkenswert ausgewogen und aktuell verfasstes Buch zu Cannabis erschienen.« Deutsche Hauptstelle für Suchtfragen
Seit es Menschen gibt, suchen sie den Rausch und die Extase. Drogen, Rauschmittel und bewusstseinsverändernde Substanzen begleiten uns seitdem durch die Jahrtausende.
Unter "Politik im Rausch" findest Du meine Gedanken über die deutsche Drogenpolitik.
Hier verrate ich mehr über Steffen Geyer. Woher komme ich? Was hat mich geprägt? Wo will ich hin? Dazu Infos über meine Seite, Erfolge und Rückschläge bei der Gestaltung, Benutzerrekorde und neue Features.
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Hier dokumentiere ich den Prozess wegen des Anbaus von Cannabis am Brandenburger Tor.
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