Steffen Geyer UsualRedAnt Steffen Geyer - UsualRedAnt

Gedanken über Drogenpolitik, Cannabis und die Legalisierung

Weisheit des Tages
Ein Kuss ohne Bart ist wie Suppe ohne Salz. (deutsches Sprichwort)
Bookmark des Tages
TeeeX - Das kostenlose Tool zur Webseitenbewertung prüft beliebige Domains in den Kategorien...
Icon des News-Feeds: Tagesrausch - Videoblog über Rausch, Drogenpolitik und Legalisierung

Straffrei kiffen in Viersen

29 Kommentare vom 18.12.2008

Die Polizei in Viersen hat einen Anti-Kiffer-Flyer veröffentlicht, bei dessen Lektüre mir die Haare zu Berge standen.

Die behaupten doch glatt, dass sich jeder strafbar machen würde, der in einem niederländischen Coffeeshop einen Joint genießt.

Dabei ist es in Wirklichkeit so, dass es in Deutschland nicht verboten ist, Betäubungsmitteln zu konsumieren.

Es ist von Kommentatoren des Betäubungsmittelgesetzes wie von Richtern anerkannt, dass man Drogen konsumieren kann, ohne sie im gesetzlichen Sinne zu besitzen.

Das ist von praktischer Bedeutung, weil aus diesen Gründen aus einem positiven Drogentest nicht auf eine strafbare Handlung geschlossen werden kann - solange keine anderen strafbaren Umstände wie die berauschte Teilnahme am Straßenverkehr vorliegen.

Kiffen? - Flyer der Polizei Viersen Anti-Kiffer-Flyer der Polizei Viersen

In der heutigen Ausgabe des Tagesrausch stelle ich den Flyer der Kreispolizeibehörde Viersen zur Strafbarkeit des Kiffens vor und erkläre insbesondere für interessierte Beamte die tatsächliche Gesetzeslage.

Im Video wird der Körner Kommentar zum Betäubungsmittelrecht, Arzneimittelrecht zitiert, den mit Sicherheit die meisten nicht zu Hause haben, weil er mit über 100,- Euro zu teuer ist. Den für meine Argumentation wichtigsten Teil zitiere ich deshalb hier nochmal in Textform.

§29 RZ 802 ff.

Das deutsche Strafrecht ist vom dem Prinzip der Straflosigkeit von Selbstschädigungen beherrscht. Wer mit BtM ... seine Gesundheit schädigen, .... bleibt ebenso straflos wie derjenige, der gegen seine heilbare Krankheit nichts unternimmt, weil er sterben will.

...
Die verschiedenen Konsumformen wie Essen, Trinken, Schlucken, Schnupfen, Rauchen, Injizieren, Inhalieren, Schnüffeln etc erfüllen also weder den Tatbestand des Erwerbs noch des Besitzes.

...
Strafbarer Besitz ist nicht jeder Zugang zu BtM, sondern nur, wenn dem Konsum eine eigene Verfügungsmacht vorausgeht, nur wenn dem Konsum eine Anlegung von BtM-Vorrat vorausgeht.

...
Mangels Herbeiführung und Aufrechterhaltung eines Herrschaftsverhältnisses liegt aber noch kein Besitz vor, wenn der Täter von einem Dritten das BtM nur zum sofortigen Genuß erhält und er tatsächlich auch sofort zu sich nimmt (BGH ...)

...
Das Mitrauchen von Haschischzigaretten ist nur dann strafbarer Mitbesitz, wenn eine Raucherrunde die BtM gemeinsam bezahlt, angeschafft und geraucht hat (OLG Karlsruhe ...). Bei einer Haschischraucherrunde ist zu unterscheiden: Ein Gastgeber, der allein oder gemeinsam mit anderen Haschisch hat anschaffen lassen, bezahlt und aufbewahrt hat, besitzt. Läßt er einen Joint an einen nicht besitzenden Gast weiterkreisen, so gibt er zwar keine BtM ab, überläßt aber eigenhändig oder mittelbar durch andere Teilnehmer der Runde BtM allein oder mittäterschaftlich zum Gebrauch (...).

...
Ein nicht Haschisch besitzender Gast, der den Joint an einen Besitzer reicht, kann mangels Besitzes auch nicht zum Verbrauch überlassen, sondern konsumiert straflos und gibt an den Besitzer weiter oder zurück (...). Ein nicht Haschisch besitzender Gast, der den Joint an einen ebenfalls nicht Haschisch besitzenden Gast weitergibt, konsumiert, besitzt aber nicht, überläßt zum Gebrauch...”

Körner Kommentar zum Betäubungsmittelrecht, Arzneimittelrecht §29 RZ 802 ff.



Become Social - Deine Stimme für mehr Leser!

Das Web2.0 lebt davon, dass Nutzer ihre Freunde und Bekannten auf Interessantes aufmerksam machen. Kleine Webschreiberlinge, wie ich einer bin, sind auf diese Form der "Mund zu Mund"-Propaganda doppelt angewiesen, weil das Geld für klassische Werbung fehlt.

Wenn du meine Arbeit magst, dann kannst du mit einem Tweet oder Yigg dafür sorgen, dass mehr Menschen diesen Artikel lesen.


Aktuelle Lesermeinungen

06.07.2010 um 23:11 Uhr | Kommentar von Peter
Hallo,
ich bin zu zeit 16 Jahre alt und wurde letztens beim Kleben von Aufklebern erwischt. Dabei hat man ein leeres Baggy und Papers bei mir gefunden. Das Baggy haben die dann mitgenommen und die Papers habe ich zurückbekommen. Zu den Aufklebern haben die nur gesagt, dass wenn ich die entferne, werde ich keine Anzeige bekomme. Das habe ich dann auch gemacht, nur zu dem Baggy haben die nicht gesagt.
Jetzt ist meine Frage, ob da noch irgendetwas nachkommt oder nicht. Von einem bekannten habe ich gehört, dass man eine Drogenberatung mit machen muss. Ich bin sonst vorher noch nie im Zusammenhang mit irgendwelchen Drogen aufgefallen.
31.03.2010 um 23:23 Uhr | Kommentar von fotorollo
Flyer hin oder her, ich werde trotzdem meine Tüten weiterhin buffen. Wen soll das schon abschrecken?
03.01.2010 um 13:43 Uhr | Kommentar von Steffen
Ola Sebastian!

Unabhängig davon, wieviel Wissen ich mir in meinen sechs Jahren Jurastudium erworben habe, lese und lerne ich bis heute möglichst alles, was im Zusammenhang mit dem BtMG veröffentlicht wird. Ich glaube deshalb, in diesem Bereich des Rechts relativ sattelfest zu sein.

Du begehst in Deiner Argumentation einen entscheidenden Fehler - Du überträgst die Begrifflichkeiten des bürgerlichen Rechts unzulässig auf das Strafrecht. Eigentum z.B. kann man an illegalen Drogen garnicht erlangen, da dieses ein rechtlich geschütztes Gut voraussetzt und "Drogen" dieses Eigentumskriterium nicht erfüllen.

Besitz also "tatsächliche Sachherrschaft" wird übrigens auch im BGB nicht einfach dadurch übertragen, das ich jemandem etwas in die Hand gebe. Dazu ist eine entsprechende Willenserklärung beider Beteiligter notwenig.

Im Übrigen ist der Körner nicht einfach nur ein x-beliebiger Kommentar, sondern so etwas wie gedruckte herrschende Meinung in Fragen des Arznei- und Betäubungsmittelrechts. Wenn dem nicht so wäre, würde ich meinen Standpunkt deutlich vorsichtiger formulieren - Schon um nicht verklagt zu werden.

Mit hanfigen Grüßen
Steffen

Alle Kommentare lesen

Es gibt noch mehr Kommentare zu diesem Artikel. Ich empfehle Dir, bevor Du selbst kommentierst, erst einmal alle Kommentare zu lesen. Natürlich kannst Du auch gerne sofort los kommentieren :)

Eigenen Kommentar abgeben

Deine Meinung ist hier ausdrücklich erwünscht. Sag mir in einem Kommentar, was Du von diesem Artikel hältst, gib Tipps für Recherchen oder schlage neue Themen vor!

Kommentarfunktion

Diese Felder kannst Du leer lassen




- Hier muß was stehen :)

Wegen andauernder Versuche, die Kommentarfunktion für allerlei Angriffe auf meine Seite zu nutzen, mußte ich die Nutzung von HTML in den Kommentaren leider deaktivieren.

Wenn du interessante Links oder Bilder zum Thema hast, dann kopiere bitte die URL in den Kommentar. Ich wandle deine Empfehlung dann händisch in klick- bzw. ansehbare Inhalte um ;)


Spamschutz - Bitte die Ziffer sieben eintragen.

Weitere Seiteninhalte

Ergänzende Funktionen

↑↑ Zurück nach oben! ↑↑