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Steffen Geyer UsualRedAnt Steffen Geyer - UsualRedAnt

Gedanken über Drogenpolitik, Cannabis und die Legalisierung

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The only thing that can save the world is the reclaiming of the awareness of the world. That's what poetry does. (Allen Ginsberg)

9 Lesermeinungen zu "Blutprobe und Trunkenheitsfahrt"

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Bisher 9 Kommentare von Lesern

11.02.2010 um 18:37 Uhr | Kommentar von Anonym
wo sind die kommentare hin ?
11.02.2010 um 18:45 Uhr | Kommentar von sebb
@Anonymous: geh mal ne seite zurück und dann das nächste Topic anklicken, dort ist auch dein Eintrag
11.02.2010 um 18:57 Uhr | Kommentar von Steffen
Die Kommentare sollten aber da auftauchen, wo ihr sie schreibt... Wenn nicht, dann ist irgendwo ganzschön der Wurm drin ;)
16.02.2010 um 23:12 Uhr | Kommentar von Anonym
Trunkenheitsfahrt nach §316 StBG
Bei sehr hohen Werten oder wenn mehrere Substanzen nachgewiesen werden, droht eine hohe Geldstrafe oder 1 Jahr Gefängnis. Außerdem wird die Fahrerlaubnis entzogen.

§316 gibts nur, wenn Ausfallerscheinungen in der Fahrweise (Schlangenlinien, Falsch blinken etc) vorliegen. Nicht bei Auffälligkeiten (rote Augen, Zittern, undeutlich sprechen).
Die Höhe der festgestellten Werte spielen keine Rolle.
23.02.2010 um 02:17 Uhr | Kommentar von Anonym
Mir wurde vor 2 Jahren einmal bei einer Alc Trunkenheitsfahrt bei 2 promille für 12 Monate entzogen. Für die wiedererteilung musste ein positives MPU gutachten vorgewiesen werden. Der FE bleibt 10 Jahre in den Akten gespeichert.

Das ich nochmal mit Alc im Blut angehalten werde halte ich für ausgeschlossen, da ich aus dem Vorfall gelernt habe und nichts mehr trinke wenn ich auto fahre.

Ich Kiffe aber regälmäßig. Ein Drogentest beim fahren wäre wohl auch bei vorabendlichem Konsum trotzdem positiv. Gehe ich richtig mit der Annahme, dass auch bei geringen Werten THC eine erneute MPU wegen der Vorgeschichte (Alc MPU) wohl angeordnet werden würde? Oder spielt die alte Alc MPU hier keine Rolle - wovon ich aber nicht ausgehe.
09.07.2010 um 12:31 Uhr | Kommentar von maik2000
Hallo

mein kleiner bruder kifft jeden freitag abend und fährt dann erst wieder montags auto.
kann ihm da auch schon was passieren.
ich meine wenn er dann montags morgen pissen muss.

gruss maik
09.07.2010 um 14:52 Uhr | Kommentar von Steffen
@Maik: Zunächst sollte dein Bruder Piss- und Schweißtests IMMER verweigern. Das Problem dieser Tests ist, dass sie nicht nach THC sondern nach den Abbauprodukten suchen und die können noch mehrere Wochen nach dem letzten Konsum vorhanden sein/nachgewiesen werden.

Bei einer Blutprobe kommt voraussichtlich heraus, dass dein Bruder mehr als 48 Stunden nach dem Konsum kein aktives THC mehr im Blut hat. Leider kann man sich darauf aber nicht zwingend verlassen. Theo kennt einen Fall, bei dem 13 Tage nach dem (zugegeben intensiven) letzten Konsum noch THC im Blut gefunden wurde.
Aber in aller Regel sollten 48 Stunden für auch strafrechtlich nüchternes Fahren ausreichen.

Mit hanfigen Grüßen
Steffen
25.01.2012 um 05:50 Uhr | Kommentar von reinhard
hallo,ihr seid sehr informativ,meine meinung ist,0,0 promille im strassenverkehr ist ok,totales alkoholverbot ,dafür aber eine kleine menge cannabis am steuer tolerieren,so um die 0,3 bis 0,5 gram weed geraucht könnte man ohne zweifel dulden,voraussetzung das der fahrer mindestens eine stunde nach dem joint wartet,und dann erst losfährt,es wäre sicherlich unbedencklich,alkohol,koks,heroin ,bzw tabletten sind gefährlich,wenn cannabis mit anderen drogen ala michkonsum eingefahren werden,daher,paar züge vom joint förden die fahrtauglichkeit,aber bitte ohne alk und anderes,schade das wir gesetze haben,die kiffern die fähigkeit zum fahren unterstellen,kiffer fahren in der regel meist sehr gut und unfallfrei,das schlimme ist aber, das kiffen als schlimmer angesehen wird wie volltruncken,schade eigentlich. gruss reinhard
26.04.2012 um 15:47 Uhr | Kommentar von Anonym
Hallo Herr Geyer,

im Internet bin ich auf folgendes Video aufmerksam geworden

Wach auf Deutschland - POLIZEIKONTROLLE - Wie kann ich mich schützen
http://www.youtube.com/watch?feature=player_detailpage&v=urXILErMDNQ (Zweiteilig)

Hier wird beschrieben, dass die Beamten unter bestimmten Vorrausetzungen selbst Straftaten beschuldigt werden können. Es wird darauf gestützt, man müsse erst einer Straftat "BESCHULDIGT" sein, um eine Maßnahme nach §81a Stpo durchführen zu lassen. Nach den Machern des Videos ist man bei Aussageverweigerung und Ablehnung aller freiwilligen Tests anscheinend noch nicht Beschuldigter. Ist man denn wirklich so schnell beschuldigter einer Straftat, wenn keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte gegeben sind? Man geht davon aus, das die Person nicht aufgrund von Fahrauffälligkeiten verdachtunabhängig in die Kontrolle geraten ist. Falls der Polizist unter diesen Umständen eine Blutprobe entnehmen lässt, sei dies rechtwidrig und er wäre belangbar. Eine Richterliche Beantragung bliebe in diesem Fall für den Beamten nicht ohne Konsequenzen, da keinerlei Beweise bzw hinreichende Indizien vorhanden wären, die eine Blutentnahme rechtfertigen würden. Haben die Leute in diesem Video recht, oder haben sie sich etwas zusammengereimt?

Wie sieht es aus, wenn die oben genannten Gegebenheiten erfüllt sind, der zu Kontrollierende aber einen Eintrag in sein Erziehungsregister wegen Cannabisbesitz in geringer Menge hat, dass eingestellt wurde? Begründet dies einen konkreten Anfangsverdacht, der den zu Kontrollierenden zum Beschuldigten machen würde?

Mit Freundlichen Grüßen
Anonym

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